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	<title>Sonstiges &#8211; Porto Rotondo Tre</title>
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	<description>Famoso complesso residenziale e di multiproprietà a Porto Rotondo, Sardegna</description>
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		<title>Reglement</title>
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		<pubDate>Thu, 01 Oct 2026 08:01:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Reglement der Residence Hier finden Sie das Reglement der Residence Porto Rotondo Tre. Sie können das Dokument als PDF herunterladen, in einem neuen Tab öffnen oder direkt auf dieser Seite lesen. PDF herunterladen In einem neuen Tab öffnen PDF hier lesen Das Originaldokument können Sie direkt in diesem Bereich einsehen. Für eine schnellere Lektüre finden [&#8230;]</p>
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									<p>Hier finden Sie das Reglement der Residence Porto Rotondo Tre. Sie können das Dokument als PDF herunterladen, in einem neuen Tab öffnen oder direkt auf dieser Seite lesen.</p>
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									<p style="text-align:center;">Das Originaldokument können Sie direkt in diesem Bereich einsehen. Für eine schnellere Lektüre finden Sie darunter außerdem eine nach Artikeln gegliederte Textfassung.</p>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Textfassung des Reglements</h2>				</div>
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					<h3 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Der Text folgt der Gliederung des Originaldokuments, von der Präambel bis zu den einzelnen Artikeln des Reglements.</h3>				</div>
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<div class="prt-reg-note"><strong>Hinweis zur Textfassung:</strong> Das gescannte PDF bleibt die ursprüngliche und maßgebliche Fassung des Reglements. Der nachstehende Text wurde zur leichteren Einsicht auf dieser Seite mittels OCR erfasst; vor einer endgültigen Veröffentlichung empfiehlt sich eine Überprüfung der wichtigsten Passagen.</div>
<div class="prt-reg-index">
<a href="#art-1">Art. 1</a>
<a href="#art-2">Art. 2</a>
<a href="#art-3">Art. 3</a>
<a href="#art-4">Art. 4</a>
<a href="#art-5">Art. 5</a>
<a href="#art-6">Art. 6</a>
<a href="#art-7">Art. 7</a>
<a href="#art-8">Art. 8</a>
<a href="#art-9">Art. 9</a>
<a href="#art-10">Art. 10</a>
<a href="#art-11">Art. 11</a>
<a href="#art-12">Art. 12</a>
<a href="#art-13">Art. 13</a>
<a href="#art-14">Art. 14</a>
<a href="#art-15">Art. 15</a>
<a href="#art-16">Art. 16</a>
<a href="#art-17">Art. 17</a>
<a href="#art-18">Art. 18</a>
<a href="#art-19">Art. 19</a>
<a href="#art-20">Art. 20</a>
<a href="#art-21">Art. 21</a>
<a href="#art-22">Art. 22</a>
<a href="#art-23">Art. 23</a>
<a href="#art-24">Art. 24</a>
<a href="#art-25">Art. 25</a>
</div>
<details open="">
<summary>Präambel</summary>
<div class="prt-reg-body">
<p>REGLEMENT DER „RESIDENCE PORTOROTONDO TRE“ IM PERIODISCHEN EIGENTUM. PRÄAMBEL. Dieses Reglement bestimmt die Rechte jedes periodischen Eigentümers (nachstehend P.P.) der Residence Portorotondo Tre (nachstehend Residence) und regelt die Ausübung der Rechte sowie die Erfüllung der Pflichten jedes P.P. der vorgenannten Residence.</p>
</div>
</details>
<details id="art-1">
<summary>Art. 1 - Abgrenzung, Bestand und Bezeichnung der Residence Portorotondo Tre</summary>
<div class="prt-reg-body">
<p>Im Gemeindegebiet von Olbia, im Bezirk Porto Rotondo, Ortsteil Rudargia, wurde auf Grundstücken, die im Grundbuch von Olbia unter anderem mit den Parzellen 641-643-647-701-708 und 710 ausgewiesen sind, eine Wohnanlage mit der Bezeichnung Rudargia errichtet. In dieser Anlage befindet sich die „Residence Portorotondo Tre“, die entsprechend möbliert und ausgestattet für periodisches Eigentum mit turnusmäßigen Nutzungszeiträumen bestimmt ist.</p>
<p>Die Gemeinschaftsordnung der Wohnanlage Rudargia, zu der die Residence gehört, wird bzw. wurde von der Verkäuferin oder von einer in ihrem Auftrag handelnden Person erstellt.</p>
<p>Die Wohnanlage Rudargia gehört zum Konsortium des Bezirks Porto Rotondo, das mit Urkunde vom 1. August 1969 gegründet und am 28. August 1969 in Tempio Pausania unter Nr. 1699/1951 eingetragen wurde.</p>
<p>1.2. Die Residence ist funktional für periodisches Eigentum mit turnusmäßigen Nutzungszeiträumen ausgelegt und besteht aus:</p>
<p>1.2.1. Hinsichtlich der unbeweglichen Bestandteile:</p>
<p>(A) einem Gebäude mit:</p>
<p>UNTERGESCHOSS: Abstellräume, Lager und Personalunterkünfte.</p>
<p>EBENE 0: Einheiten 00D01, 00B02, 00B03, 00D04, 00F05, 00B11, 00D12, 00B13, 00B14, 00C24, 00C25, 00C26, 00C27, 00C32, 00C33, 00C34, 00C35, 00B40, 00A41, 00D42, 00B43, 00C52, 00B54, 00C53, 00F56, 00B62, 00D63, Rezeption und Personalunterkunft.</p>
<p>EBENE 1: Einheiten 01D06, 01B07, 01B08, 01D09, 01F10, 01B15, 01D16, 01B17, 01B18, 01B23, 01C28, 01C29, 01C30, 01C31, 01C36, 01C37, 01C38, 01C39, 01A44, 01B45, 01D46, 01B47, 01F53, 01B57, 01D58, 01F59, 01B64, 01D65, 01B66, 01D67.</p>
<p>EBENE 2: Einheiten 02B19, 02D20, 02B21, 02B22, 02A48, 02B49, 02D50 und 02B51 sowie Gemeinschaftsbereiche.</p>
<p>(B) der zugehörigen Außenfläche, wie in dem beigefügten allgemeinen Lageplan (Anlage 1) näher bezeichnet.</p>
<p>(C) 225,33 Tausendstel der gemeinschaftlichen Teile der Wohnanlage Rudargia, wie sie in deren Gemeinschaftsordnung bezeichnet sind oder künftig bezeichnet werden.</p>
<p>Hinsichtlich der beweglichen Bestandteile gehören zur Residence außerdem die für Möblierung, Ausstattung und Dekoration bestimmten Gegenstände.</p>
<p>1.3. Mit Zustimmung der Person, die für die Organisation der zentralen Dienstleistungen verantwortlich ist, können der Bezeichnung der Residence ein oder mehrere Wörter hinzugefügt werden, um kenntlich zu machen, dass die Organisation dieser Person übertragen wurde.</p>
<p>Da die Organisation der zentralen Dienstleistungen Valtur Casa S.p.A. übertragen ist, wird für die Dauer ihres Auftrags und mit der bereits erteilten Zustimmung von Valtur Casa S.p.A. die Bezeichnung „Residence Valtur Portorotondo Tre“ verwendet.</p>
</div>
</details>
<details id="art-2">
<summary>Art. 2 - Definition des periodischen Eigentumsrechts und Festlegung der Anteile</summary>
<div class="prt-reg-body">
<p>2.1. Das periodische Eigentumsrecht jedes P.P. der Residence besteht im Miteigentum an der gesamten möblierten und ausgestatteten Residence, konventionell ausgedrückt in Hunderttausendsteln A – Tabelle Hunderttausendstel A / Anlage 2 – verbunden mit dem Recht auf ausschließliche periodische, turnusmäßige Nutzung einer bestimmten Unterkunftseinheit für einen festgelegten Zeitraum, gegebenenfalls auch abweichend von Art. 1101 Abs. 2 des italienischen Zivilgesetzbuchs.</p>
<p>2.2. Die Gesamtheit der Hunderttausendstel A, die Miteigentumsanteile an der möblierten und ausgestatteten Residence darstellen und zur ausschließlichen periodischen Nutzung einer bestimmten Unterkunftseinheit für einen festgelegten Zeitraum jedes Kalenderjahres berechtigen, bildet einen Anteil an der Residence.</p>
<p>Die Anteile sind fortlaufend von Nr. 1 bis Nr. 910 nummeriert; die Einheiten/Zeiträume, deren Nutzung dem jeweiligen Anteil zugeordnet ist, sind in Anlage 2 aufgeführt.</p>
<p>Jeder Anteil ist in Bezug auf die Residence unteilbar. Mehrere Miteigentümer eines ungeteilten Anteils müssen sich gegenüber der Residence durch einen gemeinsamen Vertreter vertreten lassen, den sie aus ihrem Kreis oder außerhalb davon bestimmen. Die erste Bestellung kann bereits im Erwerbsvertrag des Anteils enthalten sein.</p>
<p>2.3. Die jedem P.P. zustehenden, in Hunderttausendsteln ausgedrückten Miteigentumsanteile wurden nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der jedem P.P. zeitlich und räumlich zugewiesenen turnusmäßigen Nutzung festgelegt und werden vertraglich anerkannt, auch soweit dies von ansonsten anwendbaren Bestimmungen abweicht.</p>
</div>
</details>
<details id="art-3">
<summary>Art. 3 - Wesentliche Merkmale des periodischen Eigentumsrechts</summary>
<div class="prt-reg-body">
<p>3.1. Die Parteien vereinbaren, dass die Residence – auch im Sinne von Art. 1112 des italienischen Zivilgesetzbuchs – der mehrfachen turnusmäßigen Nutzung durch die P.P. dient. Wesentlicher Zweck ist dabei, eine möglichst umfassende Nutzung der Residence während des gesamten Jahres sowie eine rationelle und wirtschaftliche Organisation und Verwaltung ihrer allgemeinen Dienstleistungen zu ermöglichen.</p>
<p>Es wird anerkannt, dass die periodischen Eigentumsanteile auch unter Berücksichtigung dieser mehrfachen turnusmäßigen Nutzung festgelegt wurden.</p>
<p>Entsprechend dem einstimmigen Willen der Beteiligten und unbeschadet einer etwaigen Unteilbarkeit nach Art. 1112 des italienischen Zivilgesetzbuchs oder anderen gesetzlichen Vorschriften bleibt die Residence daher so lange unteilbar, wie ihre derzeitige Zweckbestimmung fortbesteht, jedenfalls jedoch für den längsten Zeitraum, den die gegenwärtigen oder künftigen staatlichen Gesetze zulassen.</p>
<p>3.2. Im Interesse aller P.P. und eines ordnungsgemäßen Wechsels der Nutzungszeiträume dürfen die turnusmäßige Nutzung und ihre grundlegenden Merkmale nur mit den in Art. 9.4.3 vorgesehenen Mehrheiten geändert werden.</p>
</div>
</details>
<details id="art-4">
<summary>Art. 4 - Regeln für die turnusmäßige Nutzung und die zentrale Verwaltung der Dienstleistungen</summary>
<div class="prt-reg-body">
<p>Die Residence ist für die periodische turnusmäßige Nutzung bestimmt.</p>
<p>4.2. Die Nutzungszeiträume beginnen und enden jedes Jahr an dem Samstag oder Sonntag, der den folgenden Daten am nächsten liegt:</p>
<p>ZEITRAUM 22(/23/24): 03. JUNI / 24. JUNI – 04. JUNI / 25. JUNI; ZEITRAUM 25: 24. JUNI / 01. JULI – 25. JUNI / 02. JULI; ZEITRAUM 26: 01. JULI / 08. JULI – 02. JULI / 09. JULI; ZEITRAUM 27: 08. JULI / 15. JULI – 09. JULI / 16. JULI; ZEITRAUM 28: 15. JULI / 22. JULI – 16. JULI / 23. JULI; ZEITRAUM 29: 22. JULI / 29. JULI – 23. JULI / 30. JULI; ZEITRAUM 30: 29. JULI / 05. AUGUST – 30. JULI / 06. AUGUST; ZEITRAUM 31: 05. AUGUST / 12. AUGUST – 06. AUGUST / 13. AUGUST; ZEITRAUM 32: 12. AUGUST / 19. AUGUST – 13. AUGUST / 20. AUGUST; ZEITRAUM 33: 19. AUGUST / 26. AUGUST – 20. AUGUST / 27. AUGUST; ZEITRAUM 34: 26. AUGUST / 02. SEPTEMBER – 27. AUGUST / 03. SEPTEMBER; ZEITRAUM 35: 02. SEPTEMBER / 09. SEPTEMBER – 03. SEPTEMBER / 10. SEPTEMBER; ZEITRAUM 36: 09. SEPTEMBER / 16. SEPTEMBER – 10. SEPTEMBER / 17. SEPTEMBER; ZEITRAUM 37(/38): 16. SEPTEMBER / 30. SEPTEMBER – 17. SEPTEMBER / 01. OKTOBER.</p>
<p>In den Zeiträumen, in denen die Vermögenswerte der Residence nicht der turnusmäßigen Nutzung zugewiesen sind, stehen sie der Gesamtheit der P.P. für gewöhnliche oder außergewöhnliche Instandhaltungsarbeiten oder für andere nach diesem Reglement beschlossene Zwecke zur Verfügung.</p>
<p>Den P.P. und ihren Rechtsnachfolgern oder Nutzungsberechtigten ist es untersagt, auch nur vorübergehend mehr Personen unterzubringen, als Schlafplätze in der Unterkunftseinheit vorhanden sind, zuzüglich etwaiger auf Wunsch bereitgestellter Zusatzbetten innerhalb der durch Möblierung und Ausstattung der jeweiligen Einheit zulässigen Höchstzahl.</p>
<p>4.5. Die turnusmäßige Nutzung kann unmittelbar durch den P.P. ausgeübt oder Dritten unentgeltlich oder gegen Entgelt überlassen werden. Im letztgenannten Fall verpflichtet sich der P.P., dies ausschließlich über die von der Eigentümerversammlung benannte Person abzuwickeln.</p>
<p>Diese Person ist für die gesamte Dauer, in der Valtur Casa S.p.A. für die Organisation der zentralen Dienstleistungen der Residence verantwortlich ist, Valtur Casa S.p.A.</p>
<p>Valtur Casa S.p.A. erbringt ausschließlich, unmittelbar oder mittelbar und auf Grundlage von Verträgen, die direkt mit jedem interessierten P.P. zu den jeweils geltenden Bedingungen geschlossen werden, den Vermittlungsservice zur Vermietung der Nutzungszeiträume der Unterkunftseinheiten sowie den Tauschservice für diese Zeiträume.</p>
<p>4.6. Die turnusmäßige Nutzung der Unterkunftseinheit darf ausschließlich ab 17:00 Uhr am ersten Tag des Zeitraums bis 10:00 Uhr am letzten Tag des Zeitraums ausgeübt werden.</p>
<p>Die Einheit muss daher spätestens um 10:00 Uhr am letzten Tag des Zeitraums von Personen, persönlichen Gegenständen und Gepäck vollständig geräumt sein.</p>
<p>4.7. Während des Nutzungszeitraums ist mit dem beweglichen und unbeweglichen Eigentum mit größter Sorgfalt und Achtung umzugehen; die Unterkunftseinheit ist daher in einwandfreiem Zustand, Ordnung und angemessenem Erscheinungsbild zu erhalten.</p>
<p>Der P.P. muss das zuständige Personal unverzüglich über erforderliche Arbeiten informieren und haftet für jede Verschlechterung, die von den Nutzern – unabhängig vom Rechtsgrund ihres Aufenthalts – verursacht wird und nicht auf den normalen Gebrauch zurückzuführen ist.</p>
<p>4.8. Bei Übernahme der Unterkunftseinheit muss der P.P. oder die von ihm bevollmächtigte Person mit den in Art. 6 genannten Beiträgen auf dem Laufenden sein, ein Übergabeprotokoll unterzeichnen und eine Kaution in der vom Verwalter festgelegten Höhe leisten. Diese darf 300.000 ITL nicht überschreiten und wird jährlich entsprechend dem ISTAT-Verbraucherpreisindex für Arbeiter- und Angestelltenhaushalte oder einem Ersatzindex angepasst; Basisindex ist Oktober 1988.</p>
<p>Bei der Abreise wird der Zustand der Unterkunftseinheit überprüft und ein Rückgabeprotokoll erstellt, das von der abreisenden Person oder der von ihr bevollmächtigten Person zu unterzeichnen ist.</p>
<p>Die Kaution wird nach Abzug etwaiger Beträge zurückerstattet, die wegen Schäden an beweglichem und/oder unbeweglichem Eigentum, fehlender Möbel oder Ausstattungsgegenstände, optionaler individueller Leistungen, die von der mit der Verwaltung betrauten Person oder in deren Auftrag erbracht wurden, oder wegen Vertragsstrafen geschuldet sind.</p>
<p>Bei einer Abreise außerhalb der Öffnungszeiten der Rezeption wird die Kaution jedoch einbehalten und nach späterer Überprüfung der Einheit zurückerstattet. Reicht die Kaution nicht aus, wird der Differenzbetrag nachgefordert.</p>
<p>Die P.P. und ihre Rechtsnachfolger oder Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, Geschirr und sämtliche Bestandteile der Kochnische sauber zu halten und die Unterkunftseinheit in einem Zustand zu hinterlassen, der vor der Übergabe an die folgenden Nutzer lediglich eine normale Reinigung erfordert.</p>
<p>Bei Verstoß gegen die vorstehende Bestimmung ist eine vom Verwalter festgesetzte Vertragsstrafe fällig, die 200.000 ITL nicht überschreiten darf und jährlich entsprechend dem ISTAT-Verbraucherpreisindex für Arbeiter- und Angestelltenhaushalte oder einem Ersatzindex angepasst wird; Basisindex ist Oktober 1988.</p>
<p>4.10. Wird die Einheit nicht innerhalb der in Art. 4.6 vorgesehenen Fristen zurückgegeben, ist – unbeschadet des Schadensersatzes gegenüber dem P.P., der in der Nutzung nachfolgt, sowie jedes weitergehenden Schadens – für jede Stunde Verspätung eine vom Verwalter festgelegte Vertragsstrafe zu zahlen. Diese darf 15.000 ITL nicht überschreiten und wird jährlich entsprechend dem ISTAT-Verbraucherpreisindex für Arbeiter- und Angestelltenhaushalte oder einem Ersatzindex angepasst; Basisindex ist Oktober 1988.</p>
<p>Jeder P.P. darf die Gemeinschaftsbereiche der Residence entsprechend ihrer Zweckbestimmung und unter Beachtung dieses Reglements sowie der Gemeinschaftsordnung der Wohnanlage Rudargia frei nutzen, jedoch ausschließlich während seines eigenen Nutzungszeitraums der Unterkunftseinheit.</p>
</div>
</details>
<details id="art-5">
<summary>Art. 5 - Beschränkungen und Verbote für die P.P.</summary>
<div class="prt-reg-body">
<p>Die P.P. und ihre Rechtsnachfolger oder Nutzungsberechtigten müssen dieses Reglement, die Gemeinschaftsordnung der Wohnanlage Rudargia und die Satzung des Konsortiums des Bezirks Porto Rotondo einhalten.</p>
<p>Ihnen ist untersagt:</p>
<p>an den zu Beginn des Nutzungszeitraums übergebenen beweglichen oder unbeweglichen Sachen dauerhafte oder vorübergehende Veränderungen vorzunehmen oder Möbel und Ausstattungsgegenstände aus der Unterkunftseinheit zu entfernen;</p>
<p>Nachschlüssel für Unterkunftseinheiten und/oder zugehörige Bereiche anfertigen zu lassen; die Schlüssel sind am Ende des Nutzungszeitraums zurückzugeben;</p>
<p>Wäsche aus Fenstern oder auf Terrassen und in Gärten mit anderen als den zur Ausstattung der Unterkunftseinheit gehörenden Vorrichtungen aufzuhängen;</p>
<p>die Räume so zu nutzen, dass Ruhe oder Ansehen der Anlage beeinträchtigt werden oder Ruf, Hygiene oder gepflegter Charakter der Anlage Schaden nehmen;</p>
<p>Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Sammelstellen abzustellen;</p>
<p>ohne vorherige Zustimmung des Verwalters Gruppenversammlungen in Gemeinschaftsräumen oder -flächen abzuhalten;</p>
<p>Tiere zu halten;</p>
<p>Musikinstrumente, Fernsehgeräte, Radios, Aufnahmegeräte und ähnliche Geräte zu irgendeiner Tages- oder Nachtzeit mit unangemessen hoher Lautstärke innerhalb oder außerhalb der Räume zu benutzen;</p>
<p>die Gestaltung von Grünflächen zu verändern oder Grünflächen und Pflanzen zu beschädigen;</p>
<p>Gegenstände in Gemeinschaftsbereichen abzustellen;</p>
<p>sonstige Handlungen vorzunehmen, die die eigenen Rechte überschreiten und/oder die Rechte anderer beeinträchtigen.</p>
<p>Bei Verstoß gegen eine Bestimmung dieses Reglements ist eine vom Verwalter als angemessen erachtete Vertragsstrafe fällig. Sofern nichts anderes bestimmt ist, darf die Strafe je Verstoß 200.000 ITL nicht überschreiten und wird jährlich entsprechend dem ISTAT-Verbraucherpreisindex für Arbeiter- und Angestelltenhaushalte oder einem Ersatzindex angepasst; Basisindex ist Oktober 1988. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.</p>
</div>
</details>
<details id="art-6">
<summary>Art. 6 - Kostenkategorien - Verteilung</summary>
<div class="prt-reg-body">
<p>6.1. Jeder P.P. hat sich an den für Erhaltung, Nutzung und Verwaltung der Residence erforderlichen Kosten zu beteiligen.</p>
<p>Die jährlichen Kosten der Residence umfassen sämtliche Ausgaben jeglicher Art des betreffenden Geschäftsjahres. Sie werden in die folgenden zwei Kategorien aufgeteilt:</p>
<p>1. Kategorie – Kosten im Zusammenhang mit dem „Eigentum“ an der Residence:</p>
<p>Kosten der Verwaltung der Residence einschließlich der vollständigen Vergütung des Verwalters, wenn die zentrale Verwaltung der Dienstleistungen Dritten übertragen ist, bzw. zu 30 %, wenn diese Verwaltung vom Verwalter selbst durchgeführt wird;</p>
<p>Versicherungsprämien für Feuer, Diebstahl und Haftpflicht für durch Gebäude oder Mobiliar verursachte Schäden sowie etwaige vergleichbare weitere Versicherungsprämien;</p>
<p>Kosten der außerordentlichen Instandhaltung des beweglichen und unbeweglichen Eigentums der Residence einschließlich Ersatz und Wiederauffüllung von Beständen;</p>
<p>Kosten aus der Beteiligung am Konsortium des Bezirks Porto Rotondo;</p>
<p>Kosten aus der Beteiligung an der Eigentümergemeinschaft Rudargia;</p>
<p>Verbesserungsmaßnahmen;</p>
<p>Kosten für die für Materialien zuständige Person;</p>
<p>weitere Kosten der Residence, die nach Auffassung des Verwalters ihrer Art nach den „Eigentumskosten“ zuzuordnen sind.</p>
<p>Die Kosten der ersten Kategorie werden auf alle P.P. gemäß Kostentabelle B in Anlage 2 verteilt. Diese Verteilung ist vertraglich festgelegt, auch abweichend von Art. 1101 des italienischen Zivilgesetzbuchs und anderen gegebenenfalls anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.</p>
<p>2. Kategorie – Kosten im Zusammenhang mit dem „Betrieb“ der Residence:</p>
<p>Kosten der zentralen Dienstleistungen, die nicht ausdrücklich der ersten Kategorie zugeordnet sind, einschließlich 70 % der Vergütung des Verwalters, wenn dieser die zentrale Verwaltung der Dienstleistungen übernimmt, oder der Vergütung einer vom Verwalter verschiedenen Person oder Einrichtung, die die zentral verwalteten Dienstleistungen erbringt;</p>
<p>Kosten der gewöhnlichen Instandhaltung des beweglichen und unbeweglichen Eigentums der Residence;</p>
<p>Stromkosten;</p>
<p>Versicherungsprämien, die nicht der ersten Kategorie zugeordnet sind;</p>
<p>Kosten der Gartenpflege;</p>
<p>Kosten für Fernsehgebühren und Fernsehdienst;</p>
<p>fixe Telefonkosten, wobei die einzelnen Gesprächskosten dem P.P. belastet werden, der sie verursacht hat;</p>
<p>Kosten verschiedener Versorgungsleistungen;</p>
<p>weitere Kosten der Residence, die nach Auffassung des Verwalters ihrer Art nach den „Betriebskosten“ zuzuordnen sind.</p>
<p>Die Kosten der zweiten Kategorie werden auf alle P.P. gemäß Kostentabelle C in Anlage 2 verteilt. Diese Verteilung ist vertraglich festgelegt, auch abweichend von Art. 1101 des italienischen Zivilgesetzbuchs und anderen gegebenenfalls anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.</p>
<p>6.2. Die P.P. können sich ihrer Pflicht zur vollständigen Beteiligung an den Gemeinschaftskosten nicht dadurch entziehen, dass sie auf die turnusmäßige Nutzung, auf eine einzelne Dienstleistung, Leistung oder Versorgung verzichten, keine Zusatzbetten anfordern oder in sonstiger Weise auf Leistungen verzichten.</p>
</div>
</details>
<details id="art-7">
<summary>Art. 7 - Verwaltung der Residence</summary>
<div class="prt-reg-body">
<p>7.1.1. Mit der turnusmäßigen Nutzung sind die folgenden zentral verwalteten, als „primär“ bezeichneten Dienstleistungen verbunden:</p>
<p>a) Rezeptions-/Portierdienst;</p>
<p>b) Telefonzentrale;</p>
<p>c) Wäschewechsel und Reinigung der Unterkunftseinheiten zu Beginn jedes Wochenzeitraums;</p>
<p>d) Instandhaltung der Gebäude sowie der Möbel und Ausstattung der Residence;</p>
<p>e) Wasser- und Stromversorgung;</p>
<p>f) Gartenpflege;</p>
<p>g) Versicherung gegen Feuer-, Diebstahl- und Haftpflichtrisiken.</p>
<p>7.1.2. Mit der turnusmäßigen Nutzung sind außerdem die folgenden zentral verwalteten, als „nicht primär“ bezeichneten Dienstleistungen verbunden:</p>
<p>h) internes Fernsehsystem.</p>
<p>7.1.3. Die P.P. erkennen an, dass für eine effiziente und wirtschaftliche Erbringung der Dienstleistungen eine einheitliche Verwaltung erforderlich ist, und erklären, dass diese einheitliche Verwaltung nach Maßgabe dieses Reglements sowohl für die vorstehend genannten als auch für weitere von der Eigentümerversammlung künftig beschlossene Dienstleistungen gelten soll.</p>
<p>7.2.1. Die in Art. 7.1.1 genannten „primären“ Dienstleistungen dürfen nur mit den in Art. 9.4.3 vorgesehenen Mehrheiten geändert werden.</p>
<p>7.2.2. Die in Art. 7.1.2 genannten „nicht primären“ Dienstleistungen dürfen nur mit den in Art. 9.4.1.1 vorgesehenen Mehrheiten geändert werden.</p>
<p>7.3. Die Verwaltung der Dienstleistungen der Residence wird vom Verwalter wahrgenommen, sofern sie nicht aufgrund eines Beschlusses der Eigentümerversammlung durch besonderen Vertrag einem Dritten übertragen wird. Dieser hat die touristische Verwaltung mit eigenem Personal oder ganz bzw. teilweise unter Einschaltung anderer Personen durchzuführen, einschließlich der Erbringung optionaler individueller Dienstleistungen, unter Wahrung der Nutzungsrechte der P.P. und dieses Reglements.</p>
<p>Valtur Casa S.p.A., erster Verwalter der Residence, verwaltet die Dienstleistungen der Residence bis zum 31. Oktober 1994, vorbehaltlich Kündigung, Verlängerung oder Erneuerung.</p>
<p>Nach Ablauf des Valtur Casa S.p.A. erteilten Auftrags werden die zentral verwalteten Dienstleistungen, sofern der Auftrag nicht verlängert wird, einheitlich nach den von der Eigentümerversammlung mit der in Art. 9.4.1.2 genannten Mehrheit festgelegten Modalitäten erbracht.</p>
<p>Zur Sicherung der Kontinuität der zentralen Dienstleistungsverwaltung führt Valtur Casa S.p.A. – sofern sie zustimmt – die Dienstleistungen von einem Geschäftsjahr zum nächsten weiter, wenn sechs Monate vor Beginn des neuen Geschäftsjahres keine andere Regelung getroffen wurde, die diese Verwaltung gewährleistet.</p>
</div>
</details>
<details id="art-8">
<summary>Art. 8 - Organe der Residence</summary>
<div class="prt-reg-body">
<p>Die Verwaltungs- und Vertretungsorgane der Residence sind:</p>
<p>a) die Eigentümerversammlung der P.P.;</p>
<p>b) der Aufsichtsrat;</p>
<p>c) der Verwalter.</p>
</div>
</details>
<details id="art-9">
<summary>Art. 9 - Eigentümerversammlung</summary>
<div class="prt-reg-body">
<p>9.1. Die Eigentümerversammlung der P.P. tritt jährlich spätestens acht Monate nach Ende des Geschäftsjahres zu einer ordentlichen Sitzung zusammen oder außerordentlich, wenn der Verwalter dies für erforderlich hält oder wenn P.P., die mindestens ein Sechstel des Eigentums an der Residence vertreten, den Verwalter schriftlich per Einschreiben mit Rückschein unter Angabe der zu behandelnden Themen darum ersuchen.</p>
<p>Reagiert der Verwalter nicht innerhalb von zehn Tagen nach Eingang dieses Einschreibens, können die antragstellenden P.P. die Versammlung unmittelbar selbst einberufen.</p>
<p>Die Versammlung wird durch individuelles Einschreiben einberufen, das mindestens zwanzig Tage vor dem vorgesehenen Termin versandt wird, oder auf eine andere gesetzlich zulässige Weise, die als geeignet angesehen wird.</p>
<p>Die Einberufung muss Ort, Tag und Uhrzeit der Versammlung sowie die zu behandelnden Gegenstände angeben.</p>
<p>Der Einberufung zur jährlichen ordentlichen Eigentümerversammlung sind Kopien des Jahresabschlusses des zuletzt abgeschlossenen Geschäftsjahres, des Jahreskostenbudgets für das bevorstehende Geschäftsjahr und des Vorschlags zur Kostenverteilung beizufügen.</p>
<p>Die Unterlagen zum Kostenbudget und zum Jahresabschluss müssen den P.P. während der fünf Tage vor der ordentlichen Versammlung beim Verwalter während der üblichen Bürozeiten zur Einsicht zur Verfügung stehen.</p>
<p>9.2. Die Teilnehmer der Eigentümerversammlung bestimmen bei jeder Sitzung einen Vorsitzenden und einen Schriftführer; beide können auch Personen sein, die keine P.P. sind.</p>
<p>9.3. Jeder P.P. verfügt über so viele Stimmen, wie Hunderttausendstel Miteigentum an der Residence in seinem Anteil gemäß Tabelle A in Anlage 2 enthalten sind.</p>
<p>Jeder P.P. kann sich in der Eigentümerversammlung durch eine andere Person, auch eine Person, die kein periodischer Eigentümer ist, aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.</p>
<p>Damit P.P., die nicht persönlich an der Versammlung teilnehmen können, ihren Willen zu den zu fassenden Beschlüssen äußern können, dürfen sie dem Verwalter eine Vollmacht erteilen und darin die Stimmabgabe zu den einzelnen Tagesordnungspunkten festlegen.</p>
<p>Andere Personen als der Verwalter dürfen nicht mehr als 15 Vollmachten auf sich vereinigen.</p>
<p>Die Vollmachten werden nach Prüfung ihrer Gültigkeit vom Verwalter gesammelt und den Versammlungsunterlagen beigefügt.</p>
<p>Gehört ein Anteil an der Residence mehreren Personen, steht ihnen in der Versammlung nur ein gemeinsamer Vertreter zu, der von den Beteiligten – auch außerhalb ihres Kreises – bestimmt wird; fehlt eine solche Bestimmung, wird er vom Vorsitzenden der Versammlung aus den anwesenden Beteiligten bestimmt.</p>
<p>Dieser Vertreter verfügt über so viele Stimmen, wie Hunderttausendstel Miteigentum an der Residence in dem ungeteilten Anteil enthalten sind.</p>
<p>Eine Vollmacht kann wirksam bereits von einem einzigen Miteigentümer eines ungeteilten Anteils erteilt werden.</p>
<p>9.4.1.1. Beschlüsse zu den folgenden Gegenständen werden mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, unabhängig von der Anzahl der anwesenden oder vertretenen P.P., auch wenn die Gegenstände über die gewöhnliche Verwaltung hinausgehen:</p>
<p>das Jahreskostenbudget einschließlich der gemäß Art. 9.4.2.5 genehmigten Kosten, soweit sie dem betreffenden Geschäftsjahr zuzurechnen sind;</p>
<p>Erhöhungen der Höchstbeträge des „Fonds für außerordentliche Ausgaben“ und des „Reservefonds für Liquiditätsbedarf“, die für künftige außerordentliche Instandhaltung und Verbesserungen bzw. für Liquiditätsbedarf gebildet werden;</p>
<p>die Verteilung der Kosten auf die P.P.;</p>
<p>der Jahresabschluss des Verwalters;</p>
<p>die Deckung etwaiger Fehlbeträge und die Verwendung etwaiger Überschüsse;</p>
<p>Wartung, Ersatz, Erwerb und Veräußerung beweglicher Sachen;</p>
<p>Instandhaltung unbeweglicher Sachen bis zu einer Ausgabengrenze von 2 % des Wiederbeschaffungswerts der Immobilie;</p>
<p>Verbesserungen, die der Aufwertung der Residence oder einer bequemeren bzw. wirtschaftlicheren Nutzung dienen, bis zu einer Ausgabengrenze von 2 % des Wiederbeschaffungswerts der Immobilie;</p>
<p>gerichtliche Verfahren als Klägerin oder Beklagte in Angelegenheiten, die außerhalb der Befugnisse des Verwalters liegen;</p>
<p>Änderungen der als „nicht primär“ bezeichneten Dienstleistungen;</p>
<p>die Modalitäten der Versicherung gegen Feuer-, Diebstahl- und Haftpflichtrisiken;</p>
<p>Angelegenheiten ähnlicher Art, die die Wohnanlage Rudargia oder das Konsortium des Bezirks Porto Rotondo betreffen und von deren Organen zu prüfen und/oder zu entscheiden sind und die der Verwalter der Eigentümerversammlung zur Beratung vorlegen möchte;</p>
<p>allgemein alle sonstigen Angelegenheiten der gewöhnlichen Verwaltung, die nicht in Art. 9.4.2 genannt sind.</p>
<p>9.4.1.2. Beschlüsse über die folgenden Gegenstände werden mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, unabhängig von der Anzahl der anwesenden oder vertretenen P.P.:</p>
<p>Bestellung und Vergütung des Verwalters sowie die vertraglichen Bedingungen mit dem Verwalter einschließlich der Dauer des Auftrags, die zwei Jahre überschreiten kann;</p>
<p>Bestellung und Vergütung der Person oder Einrichtung, die für die Erbringung der zentral verwalteten Dienstleistungen verantwortlich ist, sowie die vertraglichen Bedingungen mit dieser Person oder Einrichtung, einschließlich einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren, sofern die Verwaltung nicht vom Verwalter selbst durchgeführt wird;</p>
<p>Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats, wobei jeder P.P. höchstens drei Kandidaten wählen darf und die Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl gewählt sind.</p>
<p>9.4.2. Beschlüsse zu den folgenden Gegenständen werden mit der Mehrheit der in der Eigentümerversammlung abgegebenen Stimmen gefasst, sofern diese Mehrheit mindestens ein Drittel sämtlicher Stimmen der P.P. repräsentiert, auch wenn die Gegenstände nicht über die gewöhnliche Verwaltung hinausgehen:</p>
<p>Instandhaltung unbeweglicher Sachen mit Ausgaben von mehr als 2 % des Wiederbeschaffungswerts der Immobilie;</p>
<p>der Abschluss mehrjähriger Verträge mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren, vorbehaltlich Art. 9.4.1.2;</p>
<p>Verbesserungen, die der Aufwertung der Residence oder einer bequemeren bzw. wirtschaftlicheren Nutzung dienen und Ausgaben von mehr als 2 % des Wiederbeschaffungswerts der Immobilie verursachen;</p>
<p>Abberufung des Verwalters und Beendigung des Verwaltungsvertrags in den in diesem Reglement und/oder dem Vertrag vorgesehenen Fällen;</p>
<p>Änderungen dieses Reglements, für die keine andere Mehrheit vorgesehen ist, vorbehaltlich Art. 24.2;</p>
<p>Angelegenheiten ähnlicher Art, die die Wohnanlage Rudargia oder das Konsortium des Bezirks Porto Rotondo betreffen und innerhalb ihrer Organe zu prüfen und/oder zu entscheiden sind und die der Verwalter der Eigentümerversammlung zur Beratung vorlegen möchte;</p>
<p>allgemein alle sonstigen Angelegenheiten der außerordentlichen Verwaltung, die nicht in Art. 9.4.1.1 und 9.4.1.2 oder nachstehend in Art. 9.4.3 vorgesehen sind.</p>
<p>9.4.3. Vorbehaltlich Art. 24.2 werden Beschlüsse mit der Mehrheit der in der Eigentümerversammlung abgegebenen Stimmen gefasst, sofern diese Mehrheit mindestens die Hälfte sämtlicher Stimmen der P.P. repräsentiert, wenn Änderungen dieses Reglements folgende Punkte betreffen:</p>
<p>die turnusmäßige Nutzung und ihre grundlegenden Merkmale;</p>
<p>die als „primär“ bezeichneten Dienstleistungen;</p>
<p>die zentrale Verwaltung der Dienstleistungen;</p>
<p>die Zweckbestimmung der Residence.</p>
<p>9.5.1. Für jede Eigentümerversammlung wird eine Anwesenheitsliste erstellt, die Vor- und Nachnamen der anwesenden oder vertretenen P.P. bzw. des gemeinsamen Vertreters von P.P. eines ungeteilten Anteils sowie Vor- und Nachnamen etwaiger Bevollmächtigter und die jeweiligen Anteile enthält.</p>
<p>9.5.2. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu erstellen, das Folgendes enthalten muss:</p>
<p>Ort und Datum der Versammlung sowie die Tagesordnung;</p>
<p>die Bestellung des Vorsitzenden und des Schriftführers;</p>
<p>die Feststellung der ordnungsgemäßen Konstituierung der Eigentümerversammlung;</p>
<p>die Zahl der Hunderttausendstel Miteigentum an der Residence, die von den anwesenden oder vertretenen P.P. repräsentiert werden;</p>
<p>eine Zusammenfassung der Aussprache und den Wortlaut der gefassten Beschlüsse unter Angabe der jeweils erreichten Mehrheit.</p>
<p>Das Protokoll ist in das dafür vorgesehene Register einzutragen, vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen, den P.P. innerhalb von 45 Tagen nach dem Datum der Eigentümerversammlung per Einschreiben oder auf andere gesetzlich zulässige und als geeignet erachtete Weise mitzuteilen und beim Verwalter zur Einsicht durch die P.P. aufzubewahren.</p>
<p>9.6. Sämtliche von der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse sind auch für Minderheiten und Abwesende verbindlich; ihr gesetzliches Anfechtungsrecht bleibt unberührt.</p>
<p>9.7. Die Eigentümerversammlung kann in Rom, am Ort der Residence oder in der Hauptstadt einer Region einberufen werden, in der P.P. mit insgesamt 20 % der Hunderttausendstel Miteigentum an der Residence ihren Wohnsitz haben.</p>
</div>
</details>
<details id="art-10">
<summary>Art. 10 - Aufsichtsrat</summary>
<div class="prt-reg-body">
<p>10.1. Für die Residence wird ein Aufsichtsrat eingerichtet.</p>
<p>Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern, die aus dem Kreis der P.P. ausgewählt werden, und bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.</p>
<p>Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der jährlichen Eigentümerversammlung mit der Mehrheit und nach dem Verfahren gemäß Art. 19.1.2 bestellt.</p>
<p>Wird eine juristische Person oder eine Einrichtung mit verselbstständigtem Vermögen bestellt, hat sie eine natürliche Person als ständigen Vertreter im Aufsichtsrat zu benennen; dieser Vertreter kann später ersetzt werden.</p>
<p>Der Aufsichtsrat bleibt bis zur folgenden jährlichen Eigentümerversammlung im Amt; seine Mitglieder haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen.</p>
<p>10.2. Der Aufsichtsrat überwacht die Verwaltung der Residence.</p>
<p>Er ermächtigt den Verwalter zu Handlungen, bei denen für den Verwalter ein Interessenkonflikt mit der Residence bestehen kann.</p>
<p>Er erteilt in dem in Art. 11.6 vorgesehenen Fall eine bindende Stellungnahme und, auf Ersuchen des Verwalters, eine beratende Stellungnahme zu Jahresbudgets, Jahresabschlüssen und allen sonstigen Angelegenheiten, bei denen dies zweckmäßig erscheint.</p>
<p>Er schlägt einer zu diesem Zweck einberufenen Eigentümerversammlung Kandidaten für das Amt des Verwalters oder für die Erbringung der zentralen Verwaltungsdienstleistungen vor.</p>
<p>Er kann verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung von Eigentümerversammlungen gesetzt werden.</p>
<p>Er tritt zusammen, wenn der Verwalter dies verlangt oder wenn der Vorsitzende oder zwei seiner Mitglieder dies für zweckmäßig halten.</p>
<p>In dringenden oder notwendigen Fällen kann der Verwalter die Stellungnahmen der Mitglieder des Aufsichtsrats zu Maßnahmen, die er beabsichtigt, auch durch getrennte Kontaktaufnahme mit jedem Mitglied, einschließlich telefonisch, einholen.</p>
</div>
</details>
<details id="art-11">
<summary>Art. 11 - Verwalter</summary>
<div class="prt-reg-body">
<p>11.1. Die Verwaltung der Residence wird – auch abweichend von Art. 1106 des italienischen Zivilgesetzbuchs und anderen gegebenenfalls anwendbaren Vorschriften – aufgrund eines besonderen Vertrags einem von der Eigentümerversammlung bestellten Verwalter übertragen.</p>
<p>Der Verwalter kann eine natürliche Person, eine Einrichtung mit verselbstständigtem Vermögen, eine juristische Person, ein P.P. oder eine außenstehende Person sein.</p>
<p>Der Verwalter bleibt vom Datum der Eigentümerversammlung, die ihn gewählt hat, bis zur folgenden jährlichen Eigentümerversammlung im Amt oder, wenn er auch die zentralen Dienstleistungen verwaltet, für den von der Eigentümerversammlung bestimmten längeren Zeitraum; eine Wiederbestellung ist zulässig.</p>
<p>Valtur Casa S.p.A. wird zum ersten Verwalter der Residence bestellt und übernimmt in dieser Eigenschaft die Verwaltung der zentralen Dienstleistungen bis zum 31. Oktober 1994, vorbehaltlich Kündigung, Verlängerung oder Erneuerung.</p>
<p>Der erste Verwalter kann nur aus wichtigem Grund abberufen werden.</p>
<p>11.3. Die Vergütung des Verwalters wird von der Eigentümerversammlung der P.P. festgesetzt und aus dem Gemeinschaftsfonds gezahlt.</p>
<p>11.4. Die Vergütung des ersten Verwalters ist bereits in der Vereinbarung mit Valtur Casa S.p.A. festgelegt.</p>
<p>11.5. Unter Beachtung dieses Reglements sorgt der Verwalter für die gewöhnliche Verwaltung und ist insbesondere auch für die folgenden Aufgaben verantwortlich, selbst wenn sie über die gewöhnliche Verwaltung hinausgehen:</p>
<p>die Nutzung der Residence so zu regeln, dass allen eine bestmögliche Nutzung gewährleistet wird; hierzu kann er während Zeiten geringer Belegung gegebenenfalls einzelne Dienstleistungen und/oder die Nutzung von Gemeinschaftsbereichen ganz oder teilweise aussetzen oder einschränken, wobei die uneingeschränkte ausschließliche Nutzung belegter Unterkunftseinheiten gewahrt bleibt;</p>
<p>die zentralen Dienstleistungen zu verwalten, sofern diese Verwaltung nicht Dritten übertragen wurde;</p>
<p>das Jahreskostenbudget zu erstellen und die Kosten nach den in diesem Reglement festgelegten Kriterien zur Vorlage bei der Eigentümerversammlung zu verteilen;</p>
<p>die jährliche Einnahmen- und Ausgabenrechnung zur Vorlage bei der Eigentümerversammlung zu erstellen;</p>
<p>die Eigentümerversammlung mindestens einmal jährlich innerhalb von acht Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einzuberufen, damit sie den Abschluss des Vorjahres und das Budget des Folgejahres prüft;</p>
<p>die Beschlüsse der Eigentümerversammlung umzusetzen und die Einhaltung dieses Reglements sicherzustellen;</p>
<p>wenn er es für zweckmäßig hält, auch ohne vorherigen Beschluss der Eigentümerversammlung Maßnahmen zu beschließen, die Dienstleistungen sowie die Nutzung der Unterkunftseinheiten oder Gemeinschaftsbereiche verbessern, einschließlich Neuerungen und Verbesserungen, bis zu einer Ausgabengrenze von 1 % des Wiederbeschaffungswerts der Immobilie und vorbehaltlich Art. 11.6;</p>
<p>„nicht primäre“ Dienstleistungen versuchsweise einzuführen, vorbehaltlich Art. 11.6;</p>
<p>außerordentliche Instandhaltungsarbeiten anzuordnen, die weder von der Eigentümerversammlung genehmigt noch in einem genehmigten Kostenbudget vorgesehen sind, auch außerhalb der Ausgabengrenzen des Art. 11.6, jedoch nur bei Dringlichkeit; dabei ist der Aufsichtsrat anzuhören und der nächsten Eigentümerversammlung Bericht zu erstatten;</p>
<p>die Kostenbeiträge der P.P. einzuziehen und die für Verwaltung oder Nutzung des Gemeinschaftseigentums erforderlichen Ausgaben innerhalb der in diesem Reglement festgelegten Grenzen zu bezahlen;</p>
<p>gerichtlich gegen P.P. vorzugehen, um Beiträge oder andere von ihnen geschuldete Beträge einzuziehen;</p>
<p>die zur Erhaltung des Gemeinschaftseigentums der P.P. erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen;</p>
<p>soweit möglich Maßnahmen zur Beilegung etwaiger Streitigkeiten zwischen P.P. zu ergreifen;</p>
<p>etwaige Mitarbeiter der Residence einzustellen, zu entlassen und zu ersetzen sowie ihre Vergütung und Arbeitszeiten nach den geltenden Vorschriften festzulegen;</p>
<p>die Abordnung von Personal zu beantragen;</p>
<p>die in diesem Reglement vorgesehenen oder von der Eigentümerversammlung genehmigten Versicherungsverträge auszuhandeln, abzuschließen und zu beenden, die entsprechenden Prämien zu zahlen und fällige Entschädigungen einzuziehen;</p>
<p>im Namen der Residence Bankkredite bis zu höchstens 2 % des Wiederbeschaffungswerts der Immobilie zu beantragen;</p>
<p>Girokonten bei Banken, Kreditinstituten oder der Postverwaltung zu eröffnen und zu schließen;</p>
<p>sämtliche der Residence zustehenden Beträge den entsprechenden Konten gutzuschreiben und Beträge durch Schecks, die auf diese Konten gezogen werden, oder auf andere Weise abzuheben, einschließlich Überziehungen innerhalb der eingeräumten Kreditlinien;</p>
<p>Forderungen, Zahlungsanweisungen, Schecks und Postanweisungen einzuziehen, die aus irgendeinem Grund auf den Namen der Residence oder des Verwalters ausgestellt sind, und sie gegebenenfalls auf die vorgesehenen Konten einzuzahlen;</p>
<p>die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen sicherzustellen;</p>
<p>die Beziehungen zur Wohnanlage Rudargia und zum Konsortium des Bezirks Porto Rotondo zu führen, einschließlich der Teilnahme an deren Eigentümerversammlungen oder Sitzungen anderer Organe als gemeinsamer Vertreter aller P.P., auch gemäß Art. 67 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen zum italienischen Zivilgesetzbuch und/oder als Vertreter einzelner P.P. oder der Residence insgesamt;</p>
<p>alles Weitere zu tun, was im Interesse der Residence und der P.P. erforderlich oder zweckmäßig ist, innerhalb der durch Gesetz und dieses Reglement gesetzten Grenzen.</p>
<p>Der Verwalter kann einen Teil dieser Aufgaben an eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter der Residence oder Dritte delegieren.</p>
<p>11.6. Der Verwalter darf für die Residence und die P.P. Verpflichtungen eingehen und Ausgaben tätigen, jedoch nur innerhalb der Grenzen des ordnungsgemäß genehmigten Budgets zuzüglich eines Gesamtbetrags von höchstens 20 % dieses Budgets, für den ergänzende Beiträge von den P.P. verlangt werden können.</p>
<p>Um das Budget um mehr als 20 % bis zu der im Ausgangsdokument genannten Höchstgrenze zu überschreiten und die entsprechenden ergänzenden Beiträge von den P.P. zu verlangen, muss der Verwalter zuvor die bindende Stellungnahme des Aufsichtsrats einholen.</p>
<p>Der Verwalter muss die Eigentümerversammlung unverzüglich einberufen, wenn die Gesamtausgaben das für das laufende Geschäftsjahr budgetierte Volumen um mehr als 30 % überschreiten.</p>
<p>Ist vor Beginn des Geschäftsjahres kein Jahresbudget genehmigt worden, dürfen Beiträge angefordert, Verpflichtungen eingegangen und Ausgaben auf Grundlage eines Jahresbudgets getätigt werden, dessen Gesamtausgaben das Budget des Vorjahres um höchstens 20 % übersteigen.</p>
</div>
</details>
<details id="art-12">
<summary>Art. 12 - Vertretung</summary>
<div class="prt-reg-body">
<p>Im Rahmen der durch dieses Reglement und die Eigentümerversammlung festgelegten Befugnisse vertritt der Verwalter die Residence und, soweit erforderlich, die P.P. in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer der Residence.</p>
<p>Der Verwalter darf alle für die Erfüllung seiner Aufgaben nützlichen oder erforderlichen Handlungen vornehmen und Verträge schließen. Dazu gehören beispielhaft und nicht abschließend der Abschluss und die Beendigung von Verträgen jeder Art, insbesondere mit RAI/TV, Versicherungsgesellschaften und Versorgungsunternehmen für Strom, Gas, Telefon und Wasser sowie für die Entsorgung von Hausmüll und die Wasseraufbereitung.</p>
<p>Der Verwalter darf Kautionen leisten und etwa erforderliche Sicherheiten stellen und allgemein sämtliche für die Ausübung seiner Aufgaben nützlichen oder erforderlichen Geschäfte mit der Postverwaltung, Kreditinstituten sowie sonstigen öffentlichen oder privaten Stellen vornehmen.</p>
<p>Der Verwalter darf gegen P.P. oder Dritte klagen oder sich gegen Klagen verteidigen und hierzu Rechtsanwälte und Prozessbevollmächtigte bestellen.</p>
<p>Der Verwalter führt die Beziehungen zur Wohnanlage Rudargia und zum Konsortium des Bezirks Porto Rotondo, einschließlich der Teilnahme an deren jeweiligen Eigentümerversammlungen oder Sitzungen anderer Organe als gemeinsamer Vertreter aller P.P., auch gemäß Art. 67 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen zum italienischen Zivilgesetzbuch und/oder als Vertreter einzelner P.P. oder der Residence insgesamt.</p>
<p>Der Verwalter kann einen Teil seiner Vertretungsbefugnisse an eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter der Residence oder Dritte delegieren.</p>
</div>
</details>
<details id="art-13">
<summary>Art. 13 - Unterlagen zur Verwaltung der Residence</summary>
<div class="prt-reg-body">
<p>Der Verwalter hat folgende Unterlagen zu führen bzw. aufzubewahren:</p>
<p>das Protokollregister der Eigentümerversammlung;</p>
<p>das Protokollregister des Aufsichtsrats;</p>
<p>das Kassenbuch mit den Einnahmen und Ausgaben, gegliedert nach den jeweiligen Buchungskategorien;</p>
<p>ein Register der P.P. mit ihren Personalien und Anschriften;</p>
<p>die Pläne der Immobilie;</p>
<p>Kopien der Versicherungspolicen;</p>
<p>alle sonstigen gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen.</p>
</div>
</details>
<details id="art-14">
<summary>Art. 14 - Gemeinschaftsfonds und dessen Verwaltung</summary>
<div class="prt-reg-body">
<p>Beiträge jeder Art, die von den P.P. gezahlt werden, fließen in einen Gemeinschaftsfonds.</p>
<p>Die im Gemeinschaftsfonds angesammelten Beiträge sind bei vom Verwalter ausgewählten Banken oder Kreditinstituten oder bei der Postverwaltung einzuzahlen.</p>
<p>Entnahmen aus dem Gemeinschaftsfonds erfolgen durch den Verwalter nach Maßgabe dieses Reglements und des Gesetzes.</p>
</div>
</details>
<details id="art-15">
<summary>Art. 15 - Geschäftsjahr - Zahlung der Beiträge - Verzugszinsen</summary>
<div class="prt-reg-body">
<p>15.1. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. November und endet am 31. Oktober des folgenden Jahres.</p>
<p>Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Oktober 1990.</p>
<p>15.2. Verwaltungs- und Betriebskosten und allgemein alle sonstigen festgesetzten Kosten der Residence sind von den P.P. nach den angegebenen Modalitäten und Fristen 90 Tage vor Beginn ihres jeweiligen Nutzungszeitraums zu zahlen.</p>
<p>15.3. Ein sich aus dem von der Eigentümerversammlung genehmigten Jahresabschluss ergebender Sollsaldo kann je nach dem vom Verwalter festgestellten Liquiditätsbedarf gesondert oder zusammen mit dem ersten nach Genehmigung des Abschlusses fälligen Beitrag angefordert werden.</p>
<p>Ein Guthaben wird dagegen von dem Beitrag abgezogen, der für das auf die Genehmigung des Jahresabschlusses folgende Geschäftsjahr geschuldet ist, oder nach Ermessen des Verwalters zur Erhöhung des Liquiditätsfonds nach Kostentabelle C bzw. des Fonds für außerordentliche Ausgaben nach der jeweils maßgeblichen Kostentabelle verwendet.</p>
<p>15.4. Für die Residence wird ein „Reservefonds für Liquiditätsbedarf“ mit einem Höchstbetrag von 100 % des Jahresbudgets der Kosten der zweiten Kategorie eingerichtet; hierzu tragen alle P.P. gemäß Kostentabelle C bei.</p>
<p>Außerdem wird für künftige außerordentliche Instandhaltungs- oder Ersatzmaßnahmen an der Residence ein „Fonds für außerordentliche Ausgaben“ in Höhe von bis zu 100 % des Jahresbudgets der Kosten der ersten Kategorie eingerichtet; hierzu tragen alle P.P. gemäß Kostentabelle B bei.</p>
<p>Diese Fonds sind auf Anforderung des Verwalters einzuzahlen.</p>
<p>15.5. Werden Zahlungen nicht in der vorgeschriebenen Weise und innerhalb der vorgeschriebenen Fristen geleistet, wird zunächst eine Mahnung versandt; dabei kann eine vom Verwalter als angemessen erachtete Vertragsstrafe belastet werden.</p>
<p>Anschließend können für alle säumigen Personen ab dem vom Verwalter als angemessen bestimmten Zeitpunkt Verzugszinsen auf den geschuldeten Betrag erhoben werden. Der Zinssatz entspricht dem zu Beginn des Geschäftsjahres geltenden, von der A.B.I. festgestellten Prime Rate zuzüglich drei Prozentpunkten. Unberührt bleiben weitere in diesem Reglement vorgesehene Vertragsstrafen, gerichtliche Maßnahmen zur Forderungseinziehung und der Ersatz eines weitergehenden Schadens.</p>
<p>15.6. Zahlt ein P.P. die Kosten nicht innerhalb der vereinbarten Fristen und nach den vereinbarten Modalitäten, wird ihm der Schlüssel zur Unterkunftseinheit nicht ausgehändigt, wodurch ihm die Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums während des betreffenden Zeitraums verwehrt wird.</p>
<p>Die Nichtaushändigung des Schlüssels und die daraus folgende Unmöglichkeit der Nutzung hindern den Verwalter nicht daran, gegen den säumigen P.P. gerichtlich vorzugehen, bis die beeinträchtigten Interessen vollständig befriedigt sind.</p>
<p>15.7. Befindet sich ein P.P. in Verzug, kann der Verwalter nach völlig freiem Ermessen und auf Kosten des P.P. veranlassen, dass die Unterkunftseinheit während des dem säumigen P.P. zustehenden ausschließlichen Nutzungszeitraums vermietet wird; der nach Abzug der Kosten verbleibende Mietertrag wird auf die Schuld dieses P.P. angerechnet.</p>
<p>Zu diesem Zweck erteilen die P.P. dem Verwalter der Residence mit Annahme dieses Reglements unwiderrufliche Vollmachten.</p>
<p>Dass eine Vermietung nicht gelingt, kann vom P.P. unter keinen Umständen als Grundlage für Ansprüche oder Gegenansprüche gegen die Residence oder ihren Verwalter geltend gemacht werden.</p>
</div>
</details>
<details id="art-16">
<summary>Art. 16 - Haftung der P.P. für Schäden am Gemeinschaftseigentum</summary>
<div class="prt-reg-body">
<p>Jeder P.P. haftet gemäß Art. 2043 ff. des italienischen Zivilgesetzbuchs für Schäden am Gemeinschaftseigentum, die durch sein Verhalten oder durch Personen, Tiere oder Sachen verursacht werden, für die er verantwortlich ist.</p>
</div>
</details>
<details id="art-17">
<summary>Art. 17 - Versicherungen</summary>
<div class="prt-reg-body">
<p>17.1. Die Residence schließt Versicherungen ab:</p>
<p>a) gegen Feuerschäden an sämtlichem beweglichen und unbeweglichen Eigentum der Residence;</p>
<p>b) gegen das Diebstahlrisiko bezüglich beweglicher Sachen und entfernbarer unbeweglicher Bestandteile der Residence;</p>
<p>c) gegen Haftpflichtrisiken gegenüber P.P., Nutzern, Besuchern und Dritten allgemein sowie deren Eigentum und gegenüber Arbeitnehmern;</p>
<p>d) gegen Unfallrisiken der Arbeitnehmer;</p>
<p>e) gegen weitere Risiken, die von der Eigentümerversammlung mit der in Art. 9.4.1.1 vorgesehenen Mehrheit genehmigt werden.</p>
<p>17.2. Die Verantwortung für Verwahrung und das Risiko von Diebstahl, Verlust oder Beschädigung von Sachen, die einzelnen P.P., Nutzern, Besuchern oder sonstigen Dritten gehören und in die Residence eingebracht werden, verbleiben bei diesen Personen. Eine Haftung der Residence ist daher ausgeschlossen, unbeschadet der Möglichkeit einer Versicherung gemäß Art. 17.1 Buchst. e.</p>
<p>17.3. Die Eigentümerversammlung oder, falls diese keine Entscheidung trifft, der Verwalter legt Versicherungssummen und Deckungsgrenzen fest.</p>
<p>Der Verwalter wählt die Versicherungsgesellschaft aus und veranlasst alles Weitere Erforderliche.</p>
<p>Die ersten Versicherungspolicen wurden bereits bei einem führenden italienischen Versicherungsunternehmen abgeschlossen.</p>
<p>17.4. Versicherungsentschädigungen werden vom Verwalter eingezogen und je nach Fall für den Wiederaufbau – sofern nicht ein gesetzeskonformer Beschluss den Wiederaufbau ausschließt –, für Reparatur oder Ersatz oder zur Zahlung von Schadensersatz verwendet.</p>
<p>Ist die erhaltene Entschädigung niedriger als der erforderliche Betrag, tragen alle P.P. zur Deckung der Differenz im Verhältnis ihrer jeweiligen Hunderttausendstel-Miteigentumsanteile an der Residence bei.</p>
<p>Übersteigt die erhaltene Entschädigung den erforderlichen Betrag, wird der Überschuss im selben Verhältnis auf alle P.P. verteilt, wobei zunächst Beträge verrechnet werden, die einzelne P.P. für das laufende, das folgende oder frühere Geschäftsjahre schulden.</p>
</div>
</details>
<details id="art-18">
<summary>Art. 18 - Besondere Pflichten der P.P. bei Übertragung ihrer Rechte</summary>
<div class="prt-reg-body">
<p>Überträgt ein P.P. seinen Anteil an der Residence auf eine andere Person, ist er zusätzlich zu den gesetzlichen Pflichten verpflichtet, soweit erforderlich, den Erwerber zur Einhaltung dieses Reglements, der Vereinbarung mit dem Verwalter und eines etwaigen Verwaltungsvertrags zu verpflichten und dem Verwalter die Personalien des neuen P.P. mitzuteilen.</p>
<p>Der Erwerber ist verpflichtet, alle nach der Übertragung angeforderten Kostenbeiträge zu zahlen, auch wenn sie sich auf vor der Übertragung entstandene Kosten beziehen, und haftet gesamtschuldnerisch mit dem Veräußerer für von diesem geschuldete, aber noch nicht gezahlte Beiträge.</p>
<p>Der veräußernde P.P. garantiert gegenüber der Residence die vom Erwerber geschuldeten Beträge aus Kostenbeiträgen, die nach der Übertragung angefordert werden, sich jedoch auf vor der Übertragung entstandene Kosten beziehen.</p>
</div>
</details>
<details id="art-19">
<summary>Art. 19 - Pflichten der P.P. bei Überlassung der Nutzung</summary>
<div class="prt-reg-body">
<p>Gestattet ein P.P. einem Dritten in irgendeiner Form die Nutzung der Unterkunftseinheit, die ihm während seines ausschließlichen Nutzungszeitraums zusteht, muss er dem Dritten für den Zutritt eine schriftliche Berechtigung ausstellen, die dem Rezeptionspersonal zu übergeben ist.</p>
</div>
</details>
<details id="art-20">
<summary>Art. 20 - Zustellungsanschrift</summary>
<div class="prt-reg-body">
<p>20.1. Die P.P. müssen dem Verwalter ihre Anschrift und jede spätere Änderung mitteilen.</p>
<p>Die in diesem Reglement vorgesehenen oder sonst die Residence betreffenden Mitteilungen werden an die zuletzt mitgeteilte Anschrift versandt.</p>
<p>Bei Miteigentum an einem Anteil können Mitteilungen an den gemeinsamen Vertreter oder, wenn dem Verwalter kein Vertreter mitgeteilt wurde, an einen beliebigen Miteigentümer gesandt werden.</p>
<p>Im Erbfall und wenn nicht sämtliche Erben bekannt sind, können Mitteilungen an die letzte Anschrift des Verstorbenen gesandt werden.</p>
<p>Valtur Casa S.p.A. wählt in ihrer Eigenschaft als Verwalter ihren Zustellungswohnsitz in Rom, Via Giulio Caccini Nr. 1.</p>
</div>
</details>
<details id="art-21">
<summary>Art. 21 - Bezugnahme auf die Anlagen</summary>
<div class="prt-reg-body">
<p>Die folgenden Anlagen sind Bestandteil dieses Reglements:</p>
<p>1 – Pläne der Immobilien;</p>
<p>2 – Tabellen über Miteigentumsanteile, Kostenverteilung und Nutzungszeiträume.</p>
</div>
</details>
<details id="art-22">
<summary>Art. 22 - Teilunwirksamkeit von Bestimmungen</summary>
<div class="prt-reg-body">
<p>Die hier vereinbarten Bestimmungen werden von den P.P. sowohl insgesamt als auch einzeln anerkannt. Eine etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen führt nicht zur Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen.</p>
</div>
</details>
<details id="art-23">
<summary>Art. 23 - Verbindlichkeit dieses Reglements</summary>
<div class="prt-reg-body">
<p>Sämtliche Bestimmungen dieses Reglements sind für die P.P. sowie für ihre Rechtsnachfolger und/oder sonstigen Rechtsübernehmer unabhängig vom Rechtsgrund verbindlich.</p>
</div>
</details>
<details id="art-24">
<summary>Art. 24 - Verweis auf die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen</summary>
<div class="prt-reg-body">
<p>24.1. Für alle in diesem Reglement nicht geregelten Fragen und soweit kein Widerspruch zu den hierin enthaltenen Bestimmungen besteht, gelten die gesetzlichen Vorschriften über das Miteigentum oder andere unmittelbar oder entsprechend anwendbare Rechtsvorschriften.</p>
<p>24.2. Werden neue gesetzliche Vorschriften zur turnusmäßigen Nutzung eingeführt, die auf die Residence oder allgemein auf Timesharing-Eigentum anwendbar sind, kann dieses Reglement von der Eigentümerversammlung mit der in Art. 9.4.1.1 vorgesehenen Mehrheit oder nach den in den neuen Vorschriften vorgesehenen Verfahren unter Anwendung der jeweils erforderlichen Mindestmehrheiten geändert oder ersetzt werden, um die geltenden Regeln an die gesetzlichen Vorschriften anzupassen, auch soweit diese dispositiver und nicht zwingender Natur sind.</p>
</div>
</details>
<details id="art-25">
<summary>Art. 25 - Gerichtsstand</summary>
<div class="prt-reg-body">
<p>Für sämtliche Streitigkeiten ist ausschließlich das Gericht Rom zuständig.</p>
</div>
</details>
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